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Herstellungsbeitrag

Durch die Realisierung von Bauvorhaben werden meist Kanalherstellungsbeiträge fällig (Erschließungskosten für den öffentlichen Kanal). Vorraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist, dass ein Grundstück bebaubar oder bereits bebaut ist. Für bereits erschlossene Grundstücke ist der Bestand an beitragspflichtiger Grundstücksfläche und Geschossfläche in der Regel bereits abgegolten (Durch Zustellung eines Bescheides). Für diese Flächen entsteht keine zusätzliche Beitragspflicht. Wird die Geschossfläche am Bestand erweitert, entsteht für diese zusätzliche Fläche eine Beitragspflicht (z.B. Anbau eines Gebäudes oder Gebäudeteil, Wintergarten, Freisitz, Ausbau von Dachgeschossflächen usw.).

Geschossfläche

Die abgaberechtliche Geschossfläche ist die Fläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen.
Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausbaufähig sind. Kellergeschosse werden voll herangezogen.

Beiträge nach §6 Abs. 1, Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS)

Grundstücksflächenbeitrag: 0,80 €/qm

Geschossflächenbeitrag: 5,35 €/qm

Abwassergebühren

Die Gemeindewerke erheben für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

Die Grundgebühr wird grundsätzlich nach dem Dauerdurchfluss (Q 3 ), für verbliebene Zähler
älterer Bauart ersatzweise nach dem Nenndurchfluss (Q n ) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre,
um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern (Zählerwerte jeweils in m³/h):

Q 3 <= 4 bzw. Q n <= 2,5: 45 €/Jahr
Q 3 <= 10 bzw. Q n <= 6: 108 €/Jahr
Q 3 <= 16 bzw. Q n < 10: 180 €/Jahr
Q 3 <= 25 bzw. Q n <= 15: 270 €/Jahr
Q 3 <= 63 bzw. Q n <= 40: 720 €/Jahr
Q 3 <= 100 bzw. Q n <= 60: 1080 €/Jahr
Q 3 > 100 bzw. Q n > 60: 1800 €/Jahr

 

Wird ein Wasserzähler unterjährig gesetzt oder entfernt, so wird die Gebühr zeitanteilig berechnet.

Einleitungsgebühr

Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt
a) 1,08 Euro/m 3 Abwasser für Grundstücke, die nur von einem Schmutzwasserkanal erschlossen sind
b) 1,23 Euro/m 3 Abwasser für die sonstigen Grundstücke.

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