Ausschreibungen Abwasser
TSM Kanal/ Kläranlage
Abwasserentsorgungssatzung
Satzungen gültig ab 01.01.2024
Beitrags - und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS) (PDF)
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) (PDF)
Satzungen gültig bis 31.12.2023
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS) (PDF)
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) PDF)
Gebühren
Herstellungsbeitrag
Durch die Realisierung von Bauvorhaben werden meist Kanalherstellungsbeiträge fällig (Erschließungskosten für den öffentlichen Kanal). Vorraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist, dass ein Grundstück bebaubar oder bereits bebaut ist. Für bereits erschlossene Grundstücke ist der Bestand an beitragspflichtiger Grundstücksfläche und Geschossfläche in der Regel bereits abgegolten (Durch Zustellung eines Bescheides). Für diese Flächen entsteht keine zusätzliche Beitragspflicht. Wird die Geschossfläche am Bestand erweitert, entsteht für diese zusätzliche Fläche eine Beitragspflicht (z.B. Anbau eines Gebäudes oder Gebäudeteil, Wintergarten, Freisitz, Ausbau von Dachgeschossflächen usw.).
Geschossfläche
Die abgaberechtliche Geschossfläche ist die Fläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen.
Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausbaufähig sind. Kellergeschosse werden voll herangezogen.
Beiträge nach §6 Abs. 1, Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS)
Grundstücksflächenbeitrag: 0,80 €/qm
Geschossflächenbeitrag: 5,35 €/qm
Abwassergebühren
Die Gemeindewerke erheben für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.
Die Grundgebühr wird grundsätzlich nach dem Dauerdurchfluss (Q 3 ), für verbliebene Zähler
älterer Bauart ersatzweise nach dem Nenndurchfluss (Q n ) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre,
um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern (Zählerwerte jeweils in m³/h):
Q 3 | <= | 4 | bzw. | Q n | <= | 2,5: | 45 | €/Jahr |
Q 3 | <= | 10 | bzw. | Q n | <= | 6: | 108 | €/Jahr |
Q 3 | <= | 16 | bzw. | Q n | < | 10: | 180 | €/Jahr |
Q 3 | <= | 25 | bzw. | Q n | <= | 15: | 270 | €/Jahr |
Q 3 | <= | 63 | bzw. | Q n | <= | 40: | 720 | €/Jahr |
Q 3 | <= | 100 | bzw. | Q n | <= | 60: | 1080 | €/Jahr |
Q 3 | > | 100 | bzw. | Q n | > | 60: | 1800 | €/Jahr |
Wird ein Wasserzähler unterjährig gesetzt oder entfernt, so wird die Gebühr zeitanteilig berechnet.
Einleitungsgebühr
Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt
a) 1,08 Euro/m 3 Abwasser für Grundstücke, die nur von einem Schmutzwasserkanal erschlossen sind
b) 1,23 Euro/m 3 Abwasser für die sonstigen Grundstücke.
Entwässerungspläne
Die Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den
derzeitigen gültigen EN- und DIN-Normen sowie den allgemein anerkannten Regeln nach
dem Stand der Technik durchzuführen.
Wir geben Ihnen auf den folgenden Seiten Tipps zur Planung und Herstellung eines Grundstücksanschlusses und Grundstücksentwässerungsanlage.
Übersicht:
- Erstellung und Einreichunq eines Entwässerunqsplanes
- Erforderliche Unterlagen des Entwässerungsplanes
- Planung und Herstellung des Grundstücksanschlusses
- Allgemeine Hinweise
1. Erstellung und Einreichung eines Entwässerungsplanes
Nach Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen, Kommunalunternehmen (EWS) vom 01.01.2016 ist zur Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage ein prüffähiger Entwässerungsplan in 2-facher Ausfertigung zu erstellen und einzureichen (siehe § 10 EWS).
- Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros zur Erstellung eines prüffähigen Entwässerungsplanes (siehe Punkt 2).
- Vor Beginn der Entwässerungsplanung sind Kanalangaben (Lage, Höhe...) über den Hauptsammler, bzw. evtl. bereits vorhandener Anschlüsse einzuholen.
- Die Entwässerungspläne sind in 2-facher Ausfertigung bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen, Adlerstraße 25, 82467 Garmisch-Partenkirchen (Zimmer-Nr.: 115a) einzureichen.
- Nach Prüfung (Prüfeintragungen sind zu beachten) wird ein genehmigtes Exemplar an den Bauherren (mit Rechnung über Kosten der Planprüfung) zurückgesandt.
- Erst nach der Genehmigung darf mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage begonnen werden.
2. Erforderliche Unterlagen des Entwässerungsplanes
- Lageplan im Maßstab 1:1000.
- Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen ersichtlich ist
- Baupläne aller auf dem Grundstück befindlichen Gebäude im selben Maßstab und Umfang, wie sie der Baubehörde vorliegen.
- Längsschnitte aller Leitungen, nur im Unter- und Erdgeschoß zusätzlich mit der Darstellung der Entwässerungsgegenstände, im Maßstab 1:100 bezogen auf Normal Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhe, die maßgeblichen Kellersohlenhöhe, Querschnitte und Gefälle, Schächte sowie die höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen ist.
- Musterentwässerungsplan
3. Planung und Herstellung des Grundstücksanschlusses
Grundsätzlich sind die derzeitig gültige EN 12056, EN 752, EN 1610 und DIN 1986 bei
der Planung und Ausführung zu beachten.
Achtung:
Der Beginn des Herstellens, des Änderns oder des Beseitigens muss 3 Tage vorher schriftlich angezeigt werden (mittels Baubeginnsanzeige, die Sie mit der Genehmigung der Entwässerungspläne erhalten).
Nach erfolgter Ausführung des Anschlusses, ist den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen die ausgefüllte Kanal-Installationsmeldung, sowie der Nachweis zur Dichtigkeitsprüfung zuzusenden.
Der Anschluss wird daraufhin von den Gemeindewerken geprüft. Etwaige Mängel sind gemäß einer angemessenen Frist zu beheben.
4. Allgemeine Hinweise
- Die Schächte müssen der DIN EN 476 (siehe auch DIN 1986-100 7.5.2)entsprechen, wasserdicht, besteigbar mit Steighilfen sein und eine lichte Weite von 1000 mm aufweisen.
- Das Schachtunterteil ist mit einem offenen Gerinne, in der Regel DN 150 mm, auszubilden (anderweitige Dimensionen sind anhand eines hydraulischen Nachweises bei der Entwässerungseingabe vorzulegen).
- Nach Fertigstellung der Außenanlagen muss die Schachtabdeckung zu Wartungszwecken frei zugänglich sein (keine Überpflasterung, Überbauung bzw. Überschüttung mit Erdreich).
- Absturzschacht: wird zu einem Revisionsschacht ein Absturz ausgebildet, so ist dieser immer aussenliegend anzuordnen.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Rauch unter der Tel.-Nr.: 08821/753-6480 oder
Herr Klier unter der Tel.-Nr.: 08821/753-6481 zur Verfügung.