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Die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen als Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 Energiewirtschaftsgesetz festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktkunden an die Netze der Gemeindewerke technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.

Um die technische Sicherheit des Stromversorgungsnetzes der Gemeindewerke zu wahren, sind Anschlüsse an dieses Netz nur unter Einhaltung von technischen Mindestanforderungen zulässig. Diese richten sich insbesondere nach folgenden Normen und Regelwerken:

  • DIN VDE 50160 Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsnetzen
  • DIN VDE 0101 Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1000 Volt
  • DIN EN 50110 Betrieb von elektrischen Anlagen
  • Transmissioncode 2007
  • Transmissioncode 2007 Anhänge
  • VDE-AR-N-4400 Anwendungsregel Messwesen Strom (Metering Code)

Mittelspannung:

  • VDE-AR-N 4110 Technische Regeln für den  Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)
  • FNN-Hinweis: Anforderungen an digitale Schutzeinrichtungen

Niederspannung:

Über die TAB hinaus sind ausserdem folgende Normen verbindlich einzuhalten:

  • VDE AR-N 4100 Technische Regel für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)
  • Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz  VDE-AR-N 4105

Ggf. im Einzelfalle kundenspezifische Vereinbarungen

Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, die vorliegenden Mindestanforderungen für den Netzanschluss einzuhalten. Er gewährleistet, dass auch diejenigen, die den Netzanschluss nutzen, dieser Pflicht nachkommen. Die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen behalten es sich vor, die Einhaltung der Netzanschluss- und der Nutzungsregeln zu prüfen. Hierfür ermöglicht der Anschlussnehmer den Mitarbeitern der Gemeindewerke den Zugang zu seinen Anlagen. Er wirkt auch im Übrigen bei der Überprüfung im erforderlichen Umfang mit.

Die Netzanschluss- und Nutzungsregeln gelten sowohl für Anschlussnehmer, die ihre technischen Anlagen erstmals an die Gemeindewerkenetze anschließen, als auch für diejenigen, die ihre bereits angeschlossenen Anlagen ändern. Unter der Änderung einer Anlage werden sämtliche technischen Änderungen verstanden, wie z. B. Umbau, Erweiterung, Rück- oder Abbau, die Änderung des elektrischen Klemmenverhaltens sowie die Änderung der Netzanschlusskapazität, des Schutzkonzeptes oder der Sternpunktbehandlung. Die Gemeindewerke sind zur jederzeit zu einer Anpassung oder Aktualisie-rung dieser Informationen berechtigt.