Elektrotechniker-Information September 2015
Elektrotechniker-Information September 2015
Neue Anwendungsregeln -
VDE-AR-N 4101 (von September 2015) „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“ - Anzuwenden bei den Gemeindewerken ab 01.09.2015 mit einer entsprechenden Übergangsfrist für in Planung und Bau befindliche Anlagen bis 01.09.2016.
Ausnahme: bis auf weiteres werden bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen keine EHZ eingesetzt. Die EHZ-Zählerschränke können daher nicht verwendet werden.
In der VDE-AR-N 4101 sind die technischen Mindestanforderungen an Zählerplätze (bis 63 A), sowie deren Umgebungsbedingungen beschrieben. Im Besonderen werden die gesetzlichen Anforderungen an die Messaufgaben und die dafür notwendigen Kommunikationssysteme berücksichtigt. Die ab sofort gültige Norm ersetzt das Kapitel 7 „Mess- und Steuereinrichtungen
Zählerplätze“ und ergänzt das Kapitel 9 „Steuerung und Datenübertragung“ der TAB (Stand 19.10.2006).
Dies bedeutet, dass ab einem HSA 3x80A eine Wandlermessung erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gemeindewerke
Garmisch-Partenkirchen, KU
Evaluierung
Tätigkeitsabschlüsse gem. § 6b
- Tätigkeitsabschlüsse (§ 6b Absatz3 Satz 6 EnWG)
- Internet-Veröffentlichungen (§6b Absatz 7 Satz 5 EnWG)
Hochlastzeitfenster 2017
Hochlastzeitfenster 2017
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Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen haben nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht. Auf Anfrage stellen die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden zur Verfügung. Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen veröffentlichen wir folgende Hochlastzeitfenster: |
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Spannungsebene der Entnahmestelle |
Winter Dez. - Febr. |
Frühling März - Mai |
Sommer Juni - Aug. |
Herbst Sept. - Nov. |
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bei Entnahme in der Mittelspannungsebene |
9:30 - 12:00 17:15 - 18:15 |
keine | keine | keine |
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bei Entnahme aus der Umspannung Mittel-/ Niederspannung |
17:15 - 18:30 |
keine | keine | keine |
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bei Entnahme in der Niederspannungsebene |
17:15 - 18:45 |
keine | keine | keine |
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Beispiel: 09:30 - 12:00 Uhr bedeutet von 09:30:00 bis 11:49:59 Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten. |
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Die Jahreszeiten sind hierbei folgendermaßen definiert: | |||||||||||||||||||||||||||||
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Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen des Leitfadens der BNetzA erfüllt sein.
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Elektrotechniker-Information Januar 2012
Elektrotechniker-Information Januar 2012
seit Mitte des Jahres 2011 haben sich wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen geändert.
Besondere Bedeutung hat dabei die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) 2012.
Zeitgleich wurden wichtige Richtlinien in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen, wie z.B. die Anwendungsregeln VDE-AR-N 4101 für Zählerplätze und VDE-AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz.
Nachfolgend möchten wir in Auszügen auf die wichtigsten Änderungen eingehen:
Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
Die Anfang August in Kraft getreten EnWG-Novelle führt den neuen Begriff der Messsysteme ein. Die Besonderheit besteht in der Einbindung von Messeinrichtungen in ein Kommunikationsnetz. Gegenüber den bekannten Smart-Metern sind insbesondere die höheren Anforderungen an die Datensicherheit neu. Bis zur Verfügbarkeit dieser Messsysteme, die derzeit noch nicht auf dem Markt sind, setzen die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen weiterhin konventionelle, vorzugsweise elektronische Zähler ein.
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG)
Zum 01.01.2012 trat das novellierte EEG in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende Festlegungen:- Kundeneigene Zähler in EEG-Anlagen
Für Zähler in EEG-Anlagen gelten künftig die Regelungen für den Messstellenbetrieb im EnWG. Der Messstellenbetrieb kann entweder von Netzbetreiber oder von einem Dritten durchgeführt werden, mit dem der Netzbetreiber einen Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag abgeschlossen hat. Der Datenaustausch zum Netzbetreiber hat nach den Wechselprozessen im Messwesen (WiM) zu erfolgen. Die Regelung gilt ab 01.01.2012, jedoch nur für Neuanlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gehen.
- Einspeisemanagement
Ab dem 01.01.2012 müssen alle EEG-Neuanlagen (auch Photovoltaik) sowie Neuanlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) mit einer installierten Leistung von mehr als
100 kW folgende technische Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 EEG vorhalten.
1. Technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung:
Bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen wird diese gesetzliche Vorgabe i.d.R. mittels eines Tonfrequenzrundsteuerempfänger (TRE) bzw. bei einer Anlagenleistung ab 1 MW über Fernwirktechnik erfüllt. Die technische Einrichtung wird dem Anlagenbetreiber im Zuge des Anschlussprozesses angeboten.
Die Installations- und Funktionsbeschreibung des TRE bzw. der Fernwirktechnik werden auf unserer Internetseite hinterlegt: www.Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen > Strom > Stromnetz > Anträge/Hinweise/Formulare Strom > Erzeugungsanlagen EEG
2. Technische Einrichtung zur Abrufung der IST-Einspeisung:
Die Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung wird bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen i.d.R. über eine ¼-h-registrierende Leistungsmessung umgesetzt.
Darüber hinaus müssen alle PV-Bestandsanlagen > 100 kW mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 nachgerüstet werden. Der Gesetzgeber macht hiervon den Vergütungsanspruch abhängig!
PV-Anlagen ≤ 100 kW
Ab dem 01.01.2012 haben auch PV-Neuanlagen mit einer Leistung von höchstens 100 kW gemäß § 6 Abs. 2 EEG die Pflicht eine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorzuhalten. PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens
30 kW können anstatt der technischen Einrichtung auch die max. Wirkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzen.
Nach unserem Kenntnisstand gibt es derzeit politische Überlegungen, im Falle von Liefer- oder Umsetzungsengpässen der erforderlichen technischen Einrichtungen für PV-Anlagen von höchstens 100 kW, einen Überbrückungszeitraum einzuräumen. Sobald hierzu Umsetzungshinweise vorliegen, werden wir Sie zeitnah über die damit einhergehende Vorgehensweise bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen informieren.
Neue Anwendungsregeln -
- VDE-AR-N 4101 (von August 2011) „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“ - Anzuwenden bei den Gemeindewerken ab 01.01.2012
Ausnahme: bis auf weiteres werden bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen keine EHZ eingesetzt. Die EHZ-Zählerschränke können daher nicht verwendet werden.
In der VDE-AR-N 4101 sind die technischen Mindestanforderungen an Zählerplätze (bis 63 A), sowie deren Umgebungsbedingungen beschrieben. Im Besonderen werden die gesetzlichen Anforderungen an die Messaufgaben und die dafür notwendigen Kommunikationssysteme berücksichtigt. Die ab sofort gültige Norm ersetzt das Kapitel 7 „Mess- und Steuereinrichtungen
Zählerplätze“ und ergänzt das Kapitel 9 „Steuerung und Datenübertragung“ der TAB (Stand 19.10.2006). Eine Anpassung unserer TAB erfolgt zeitnah.
- VDE-AR-N 4105 (von August 2011) „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“
Diese beiden Anwendungsregeln gelten im Sinne des EnWG § 49 als „anerkannte Regeln der Technik“ und sind seit Oktober 2011 Bestandteil Ihres VDE-Auswahlabos.
Mit freundlichen Grüßen
Gemeindewerke
Garmisch-Partenkirchen, KU