Elektrotechniker-Information September 2015
Elektrotechniker-Information September 2015
Neue Anwendungsregeln -
VDE-AR-N 4101 (von September 2015) „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“ - Anzuwenden bei den Gemeindewerken ab 01.09.2015 mit einer entsprechenden Übergangsfrist für in Planung und Bau befindliche Anlagen bis 01.09.2016.
Ausnahme: bis auf weiteres werden bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen keine EHZ eingesetzt. Die EHZ-Zählerschränke können daher nicht verwendet werden.
In der VDE-AR-N 4101 sind die technischen Mindestanforderungen an Zählerplätze (bis 63 A), sowie deren Umgebungsbedingungen beschrieben. Im Besonderen werden die gesetzlichen Anforderungen an die Messaufgaben und die dafür notwendigen Kommunikationssysteme berücksichtigt. Die ab sofort gültige Norm ersetzt das Kapitel 7 „Mess- und Steuereinrichtungen
Zählerplätze“ und ergänzt das Kapitel 9 „Steuerung und Datenübertragung“ der TAB (Stand 19.10.2006).
Dies bedeutet, dass ab einem HSA 3x80A eine Wandlermessung erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gemeindewerke
Garmisch-Partenkirchen, KU
Evaluierung
Tätigkeitsabschlüsse gem. § 6b
- Tätigkeitsabschlüsse (§ 6b Absatz3 Satz 6 EnWG)
- Internet-Veröffentlichungen (§6b Absatz 7 Satz 5 EnWG)
Hochlastzeitfenster 2017
Hochlastzeitfenster 2017
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Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen haben nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht. Auf Anfrage stellen die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden zur Verfügung. Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen veröffentlichen wir folgende Hochlastzeitfenster: |
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Spannungsebene der Entnahmestelle |
Winter Dez. - Febr. |
Frühling März - Mai |
Sommer Juni - Aug. |
Herbst Sept. - Nov. |
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bei Entnahme in der Mittelspannungsebene |
9:30 - 12:00 17:15 - 18:15 |
keine | keine | keine |
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bei Entnahme aus der Umspannung Mittel-/ Niederspannung |
17:15 - 18:30 |
keine | keine | keine |
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bei Entnahme in der Niederspannungsebene |
17:15 - 18:45 |
keine | keine | keine |
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Beispiel: 09:30 - 12:00 Uhr bedeutet von 09:30:00 bis 11:49:59 Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten. |
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Die Jahreszeiten sind hierbei folgendermaßen definiert: | |||||||||||||||||||||||||||||
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Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen des Leitfadens der BNetzA erfüllt sein.
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